Studium im Ausland

Planen Sie ein Studium an einer Hochschule im Ausland, so starten Sie frühzeitig mit Ihren Vorbereitungen. Leider sind die Zulassungen zu Schulen in anderen Ländern teilweise begrenzt. Nicht in jedem Land können Sie sich ohne Vorbedingungen an einer Universität einschreiben. Deshalb muss die Planung für einen Besuch einer ausländischen Schule mehr als 1 Jahr im Voraus beginnen.

Dokumente Studenten
  • Ablaufdatum Pass / ID überprüfen
  • Visum / Aufenthaltsbewilligung
  • Arbeitserlaubnis
  • Diplome / Ausbildungsnachweis (Übersetzung)
  • Studentenausweis
  • Kranken- und Unfallversicherung
  • Internationaler Führerschein
  • Impfung / Impfausweis
  • Arzt Rezepte (Übersetzung)

Weitere detaillierte Informationen zum Auslandsstudium finden Sie bei der Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten. Rektorenkonferenz der Schweizer Universitäten

Sie wurden bei einer Universität im Ausland angenommen

Dann folgen jetzt die Vorbereitungen für den Umzug ins Ausland. Beachten Sie bitte, dass je nach Land unterschiedliche Anmeldeverfahren bestehen. Am einfachsten gestaltet sich der Umzug in ein EU / EFTA Land.

Abmelden
Grundsätzlich muss sich eine Person dort anmelden, wo der Lebensmittelpunkt liegt. Bei Studenten, die temporär im Ausland studieren, sind bestimmte Ausnahmen möglich. Kontaktieren Sie in Ihrer Wohngemeinde die Einwohnerkontrolle, um die Details zum Wohnsitz bei Ihrem Studium im Ausland abzuklären.

Bei einem längeren Auslandsaufenthalt, müssen Sie sich in der Schweiz abmelden und im Gastland am neuen Wohnort anmelden.
Anmelden
Bei einem Studium in Ausland besteht eine Meldepflicht bei der Einwohnerbehörde des Landes. Dies gilt auch wenn Sie weiterhin in der Schweiz Ihren Wohnsitz beibehalten. Allerdings sind in den meisten Länder Aufenthalte für Schweizer bis 3 Monaten ohne Anmeldung möglich.

Innerhalb der EU gelten die Abkommen der Personenfreizügigkeit für Schweizer und Sie erhalten als Student eine Aufenthaltsbewilligung. Die Bewilligung gilt jeweils für 12 Monate und muss wieder verlängert werden. Erkundigen Sie sich vor der Einreise über die nötigen Dokumente für die Anmeldung.
EU/EFTA Länder Aufenthaltsbewilligung:

  • Pass oder ID
  • Bestätigung der Annahme an der Hochschule
  • Belege über finanzielle Mittel
  • Bestätigung/Police Kranken- und Unfallversicherung

In allen anderen Ländern werden an eine Aufenthaltsbewilligung bestimmte Bedingungen geknüpft. Nehmen Sie frühzeitig mit der Botschaft oder Konsulat des Landes in der Schweiz Kontakt auf. Klären Sie die Bedingungen für einen Aufenthalt von Studenten und die notwendigen Dokumente bei einer Anmeldung ab. Die Aufenthaltsbewilligung für Studenten gilt für 12 Monate und kann jeweils wieder verlängert werden.
Nicht EU/EFTA Länder Aufenthaltsbewilligung:

  • Pass
  • Bestätigung der Annahme an der Hochschule
  • Schulprogramm
  • Belege über finanzielle Mittel
  • Bestätigung/Police Kranken- und Unfallversicherung
  • Evt. weitere Unterlagen

Kranken- und Unfallversicherung
Bleiben Sie in der Schweiz angemeldet, so geniessen Sie auch weiterhin den Versicherungsschutz der obligatorischen Krankenversicherung. Ihre Krankenkasse deckt vermutlich einen vorübergehenden Aufenthalt in der EU. Fragen Sie bei Ihrer Kasse direkt nach, wie die Leistungen im Ausland aussehen. Für bestimmte Länder sind eventuell Anpassungen notwendig. Sie müssen auch den Zusatz Unfall beantragen.

Wenn Sie sich in der Schweiz abmelden und im Ausland Ihren Wohnsitz nehmen, so entfällt in die obligatorische Krankenversicherung. Da Sie jedoch für die Aufenthaltsbewilligung ebenfalls eine Kranken- und Unfallversicherung vorweisen müssen, sind Sie verpflichtet eine neue Versicherung abzuschliessen. Sie können lokal nach neuen Versicherungsgesellschaften suchen und die Leistungen und Prämien vergleichen. Selbstverständlich bieten auch einige Gesellschaften aus der Schweiz eine Krankenversicherung für andere Länder an. Hier müssen Sie auf jeden Fall die Kosten mit einem lokalen Anbieter vergleichen.
AHV / IV
Haben Sie Ihren Wohnsitz in der Schweiz belassen und gelten Sie als Nichterwerbstätig, so bleiben Sie weiterhin der obligatorischen Ausgleichskasse unterstellt. Melden Sie Ihrer Kasse an Ihrem Wohnsitz den Auslandsaufenthalt. Ihre Prämie beträgt nur noch den Mindestbeitrag.

Haben Sie Ihren Wohnort ins Ausland verlegt und gelten Sie als Nichterwerbstätig, so haben Sie immer noch die Möglichkeit den Mindestbeitrag im Ausland einzuzahlen. Wenden Sie sich an die Schweizer Botschaft oder das Konsulat im Zielland.
Steuern
Für Fragen zum Doppelbesteuerungsabkommen mit Ihrem Zielland, wenden Sie sich am besten an die Steuerverwaltung in Ihrer Wohngemeinde. Sie erhalten Sie dort weitere Informationen oder Kontaktadressen.
Eidgenössische Steuerverwaltung